Die Schuldnervertretung in der Krise als Anwalt Insolvenzrecht beginnt bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wie in dem Abschnitt „Ablauf des Insolvenzverfahrens“ bereits ausgeführt wurde, wird ein Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen eröffnet, sondern bedarf eines Antrags. Dieser Antrag kann entweder von einem Gläubiger des Schuldners oder vom Schuldner selbst gestellt werden.
Bei der Stellung des Insolvenzantrags gibt es keinen Anwaltszwang. Grundsätzlich kann der Schuldner einen Insolvenzantrag selbst einreichen. Allerdings sind bei der Einreichung des Insolvenzantrags bestimmte Anlagen beizufügen und Formalien einzuhalten, so dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, insbesondere ein Anwalt für Insolvenzrecht, ratsam ist.
Nein. Der Schuldner, der zugleich auch Verbraucher ist, muss vor der Einreichung eines Insolvenzantrags ein Schuldenbereingungsverfahren durchlaufen haben. Es handelt sich hierbei um ein spezielles außergerichtliches Einigungsverfahren zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern.
Erst wenn dieses Verfahren gescheitert ist, kann der Verbraucher seinen Insolvenzantrag bei Gericht, beispielsweise beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main, einreichen.
Hier kommt es wieder darauf an, wer einen Insolvenzantrag stellt. Für Verbraucher gibt es hier spezielle Formulare, die verwendet werden müssen. Diese Verpflichtung besteht für Schuldner, die keine Verbraucher sind, nicht. Ihnen steht es frei, dieses Formular zu verwenden.
Grundsätzlich nicht. Einen Insolvenzantrag können Schuldner oder Gläubiger jederzeit stellen, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Eine Ausnahme gilt nur für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften ohne eine persönlich haftende natürliche Person. Mehr hierzu unter dem Reiter „Geschäftsführerhaftung“. Hier gelten bei der Schuldnervertretung in der Krise von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften ohne eine persönlich haftende natürliche Person strengere Anforderungen.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Schulder, der zugleich eine natürliche Person ist, also keine Gesellschaft, ist es ratsam den Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und einem Stundungsantrag zu verbinden. Mehr hierzu unter dem Reiter „Restschuldbefreiung“.
Grundsätzlich nein! Der Schuldner darf während des laufenden Insolvenzverfahrens keine Zahlungen aus der Insolvenzmasse an einzelne Insolvenzgläubiger leisten. Das Insolvenzverfahren dient ja gerade der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Zudem ist er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befugt, über die Insolvenzmasse zu verfügen. Diese Befugnis steht alleine dem Insolvenzverwalter zu.
Nein. Der Schuldner muss nur seinen pfändbaren Anteil am Lohn an den Insolvenzverwalter abführen.
Bei einer Freigabe wird ein vom Insolvenzbeschlag erfasster Gegenstand vom Insolvenzverwalter an den Schuldner zurückgegeben. Diesem steht es dann wieder frei, über diesen Gegenstand zu verfügen.