Urlaub dient der Erholung. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthalten.
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben beispielsweise neben dem Arbeitnehmer auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.
Vollen Anspruch auf Erholungsurlaub von vier Wochen hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
Die Länge des gesetzlichen Mindesturlaubs hängt von den wöchentlichen Werktagen ab. Das Gesetz geht von sechs Werktagen in der Woche aus. Bei sechs Werktagen steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf 24 Urlaubstage zu.
Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger, so werden die Urlaubstage reduziert. Bei einer Fünf-Tage-Woche hat der Arbeitnehmer 20 Urlaubstage (20 Werktage : 5 Arbeitstage = 4 Wochen Urlaub).
Vor dem Ablauf der ersten sechs Monate steht dem Arbeitnehmer nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, so genannter Teilurlaub.
Hierbei ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig seiner Betriebszugehörigkeit zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise 20 Urlaubstage, so steht ihm für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit ein Urlaubsanspruch von 1,66 Urlaubstagen zu (20 Urlaubstage : 12 Monate = 1,66 Urlaubstage im Monat). Wird das Arbeitsverhältnis im Januar abgeschlossen und will der Arbeitnehmer im März Urlaub nehmen, so stehen ihm 4,99 Urlaubstage zu, wobei bei ungeraden Zahlen aufgerundet wird. Somit hat der Arbeitnehmer im März 5 Urlaubstage.
Nach Ablauf der ersten sechs Monate steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zu.
Scheidet der Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate aus, steht ihm ein Anspruch auf Teilurlaub, gemäß seiner Betriebszugehörigkeit, zu.
Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber mitteilen, wann sie gerne Urlaub nehmen würden. Das Recht, den Urlaub festzulegen, steht aber alleine dem Arbeitgeber zu. Dieser hat die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und kann diese nur aus betrieblichen Gründen zurückweisen. Hat ein anderer Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum Urlaub eingereicht, so muss der Arbeitgeber eine Entscheidung im Wege der Abwägung treffen.
Grundsätzlich ist einmal gewährter Urlaub unwiderruflich. Ausnahmen gelten nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfordern. Dies ist eine Frage des Einzelfalles.
Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank und weist er die Krankheitstage durch ein ärztliches Attest nach, werden die Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und bleiben erhalten.
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ist dies nicht möglich, muss er grundsätzlich bis zum 30. März des Folgejahres genommen werden.
Ja. Der Urlaub steht der Kündigungsmöglichkeit nicht entgegen.