Ein Kind zu bekommen ist eines der schönsten Ereignisse im Leben eines Menschen. Um Zeit mit dem Nachwuchs verbringen zu können, hält das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Optionen bereit, nach denen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Zeit zuhause verbringen können, ohne ihren Arbeitsplatz aufgeben zu müssen.
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Nachwuchses beruflich pausieren oder nur eingeschränkt arbeiten wollen. Hierbei steht die Elternzeit nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu. Die Elternzeit kann hierbei von jedem Elternteil einzeln oder auch gemeinsam genommen werden.
Das Elterngeld soll während der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz der Familie sichern. Bei dem Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Leistung. Diese beträgt maximal bis zu 1.800,00 € monatlich. Das Elterngeld wird für maximal zwölf Monate gewährt. Nehmen beide Elternteile das Elterngeld in Anspruch, so erhöht sich die Bezugsdauer auf vierzehn Monate.
Für das Elterngeld müssen zwar keine Steuern abgeführt werden, es wird allerdings dem sonstigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, so dass sich der Steuersatz, der auf das weitere zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist, erhöhen kann.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Zugleich muss erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. In dringenden Fällen kann die Elternzeit auch innerhalb einer kürzeren Frist beantragt werden.
Nein. Elternzeit können Arbeitnehmer auch dann nehmen, wenn es sich nicht um das eigene Kind handelt, sondern auch um das Kind des Ehegatten oder Partners. Beispielsweise können auch Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen, die im BEEG geregelt sind, Elternzeit nehmen.
Der Empfänger von Elterngeld darf nebenbei bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Allerdings wir der Hinzuverdienst voll auf das Elterngeld angerechnet.
Hierbei gilt jedoch eine Einschränkung. Während der Elternzeit ist eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nur mit Zustimmung des eigentlichen Arbeitgebers zulässig. Diese Zustimmung darf allerdings nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Beispielsweise bei Wettbewerbsverstößen oder aus Gründen des Geheimhaltungsinteresses. Zudem muss die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung des Arbeitnehmers erfolgen.
Ja. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beantragt wurde, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Die Kündigung darf nur in Ausnahmefällen erklärt werden und bedarf zusätzlich der Zustimmung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.