Jeder hat von ihr bereits gehört oder eventuell mit ihr Bekanntschaft gemacht: Der arbeitsrechtlichen Abmahnung! Die Abmahnung wird hauptsächlich von Arbeitgebern genutzt, um dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Sie steht aber auch dem Arbeitnehmer als Instrument zur Verfügung.
Eine Abmahnung ist eine Rüge einer Partei aus dem Arbeitsverhältnis, die mit einer Kündigungsandrohung verbunden ist. Hiernach ist die Abmahnung auch von anderen Rügen abzugrenzen. Wird lediglich eine Rüge ohne Bezugnahme auf eine Kündigung im Wiederholungsfall ausgesprochen, so handelt es sich lediglich um eine Ermahnung, Verwarnung oder Belehrung. Eine solche sollte man natürlich ernst nehmen, weitere Konsequenzen hat eine solche Rüge jedoch erstmal nicht.
Nein. Eine Form ist nicht vorgesehen. Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden.
Ja. Auch der Arbeitnehmer hat das Recht, gegenüber dem Arbeitgeber eine Abmahnung auszusprechen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt.
Eine Abmahnung muss nicht als solche bezeichnet sein. Maßgeblich ist der Inhalt der Rüge. Damit eine Abmahnung in Sinne des Gesetzes vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, die gemeinsam vorliegen müssen.
Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer wieder auf den richtigen Weg gebracht werden, sein vertragswidriges Verhalten in Zukunft zu ändern und eine verhaltensbedingte Kündigung bei nochmaligem Verstoß zu verhindern. Da die Kündigung das schärfste Instrument eines Arbeitgebers ist, muss er zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die ihm zur Verfügung stehen. Daher spielt die Abmahnung hier eine wesentliche Rolle. Diese muss einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel vorausgehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend war, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
Nein. Es gibt keine Regelung, nach welcher der Arbeitgeber erst nach dem Ausspruch von drei Abmahnungen kündigen darf. Nach wie vielen Abmahnungen eine Kündigung ausgesprochen werden darf, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei einem schwerwiegenden Verstoß bedarf es ggf. gar keiner vorherigen Abmahnung.
Hier stehen dem Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Welche Vorgehensweise ratsam ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.