Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt der Insolvenzverwalter zu prüfen, ob der Insolvenzmasse noch Forderungen zustehen, die er geltend machen kann. Hierfür wird er, soweit vorhanden, die Buchhaltung des Schuldners sichten. In Frage kämen beispielsweise noch offene Forderungen gegenüber Vertragspartnern, Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegenüber der Finanzverwaltung oder die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen.
Zunächst einmal müssen Sie Ruhe bewahren! Leider ist es häufig so, dass viele Adressaten, die Post von einem Insolvenzverwalter erhalten, dem Zahlungsverlangen eines Insolvenzverwalters blind gehorchen. Dies hat vor allem mit der Vorstellung zu tun, dass Insolvenzverwalter vom Staat eingesetzt werden und eine dementsprechend große Machtfülle haben, gegen die man sich nicht zur Wehr setzen kann und der Vorstellung, dass das alles schon seine Richtigkeit hat.
Ja. Die Insolvenzordnung sieht für den Insolvenzverwalter ein Wahlrecht vor. Hiernach kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines Vertrages verlangen. Tut er dies, so haben Sie gegen den Insolvenzverwalter einen Anspruch auf die Gegenleistung.
Lehnt der Insolvenzverwalter hingegen die Erfüllung des Vertrages auf Ihre Anfrage hin ab, so können Sie Ihre Forderung nur zur Insolvenztabelle anmelden und werden an der Insolvenzquote beteiligt.
Das hängt davon ab, ob der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des Vertrages bereit ist. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, so können Sie Ihre Forderung nur zur Insolvenztabelle anmelden. Einen Anspruch auf Rückgabe Ihrer Leistung haben Sie nicht!
Ja. Sie sind weiterhin Eigentümer der Ware. Diese gehört somit nicht zum Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter muss die Ware herausgeben.
Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument des Insolvenzverwalters, mit dessen Hilfe dieser Vermögensgegenstände oder Geld, welches der Schuldner weggegeben hat, zur Insolvenzmasse zurückholen kann. Zudem kann der Insolvenzverwalter mit Hilfe der Insolvenzanfechtung Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen des Schuldners beseitigen.
Eine Insolvenzanfechtung setzt allgemein eine Rechtshandlung aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, die zu einer Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger geführt hat. Ob die Rechtshandlung seitens des Schuldners selbst erfolgen muss oder eine Rechtshandlung einer anderen Person (zum Beispiel eines Gläubigers) ausreichend ist, hängt vom jeweiligen gesetzlichen Anfechtungsanspruch ab.
Zudem kommt es unter anderem darauf an, ob
- der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf die Leistung hatte oder
- die Leistung ohne Gegenleistung erbracht wurde oder
- die Leistung mit dem Vorsatz erbracht wurde, andere Gläubiger zu benachteiligen
Die Insolvenzordnung kennt mehrere Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Insolvenzverwalter berufen kann. Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann Sie hier beraten.
Hat der Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten und musste der Gläubiger den Vermögensgegenstand oder das Geld an die Masse zurückführen, so lebt der ursprüngliche Anspruch des Anfechtungsgegners wieder auf. Dieser Anspruch kann dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden, so dass der Gläubiger an der Insolvenzmasse quotal beteiligt wird.