Restschuldbefreiung als Ziel des Insolvenzverfahrens


Neben der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger ist die Restschuldbefreiung das zweite Ziel des Insolvenzverfahrens. Bis dahin ist es häufig ein langer Weg, während dessen der Schuldner einiges zu beachten hat, will er nicht riskieren, dass ihm auf der Zielgeraden die Restschuldbefreiung versagt wird und er nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens seine Schulden weiter mit sich herumträgt.

 

In diesem Zusammenhang stellen sich unter anderem folgende Fragen: 

  1. Was ist die Restschuldbefreiung? 
  2. Muss die Restschuldbefreiung beantragt werden oder erhält der Schuldner diese automatisch? 
  3. Geht die Restschuldbefreiung mit Pflichten für den Schuldner einher? 
  4. Kann jeder Schuldner die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen? 
  5. Kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden? 
  6. Bis zu welchem Zeitpunkt muss ein Versagungsantrag gestellt werden? 
  7. Kann sich der Schuldner gegen einen Versagungsantrag zur Wehr setzen?

 

1. Was ist die Restschuldbefreiung?

 

Unter der Restschuldbefreiung versteht man die Befreiung von sämtlichen Schulden nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens. Die Restschuldbefreiung wird erteilt, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

2. Muss die Restschuldbefreiung beantragt werden oder erhält der Schuldner diese automatisch?

 

Die Restschuldbefreiung muss beantragt werden. Es bietet sich an, diesen Antrag zusammen mit dem Insolvenzantrag zu stellen.

 

3. Geht die Restschuldbefreiung mit Pflichten für den Schuldner einher?

 

Ja. Zum einen muss der Schuldner seinen pfändbaren Lohn an den Insolvenzverwalter abführen. Dies geschieht in der Regel durch eine Abtretungsvereinbarung, mit welcher der Schuldner seinen Auszahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abtritt und der Verwalter sich unmittelbar an den Arbeitgeber wendet.

 

Daneben gibt es weitere Verpflichtungen des Schuldners, die dieser penibel einzuhalten hat. Z.B. darf er keine anderen Insolvenzgläubiger bevorzugen, er muss jede Änderung der Anschrift oder des Arbeitgebers unverzüglich mitteilen und hat die Hälfte eines Erbes während des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensphase an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder herauszugeben.

 

4. Kann jeder Schuldner die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen?

 

Nein. Die Restschuldbefreiung gilt nur für natürliche Personen. Gesellschaften sind hiervon ausgenommen. Werden diese nicht saniert, sondern abgewickelt, so werden sie am Ende des Insolvenzverfahrens liquidiert.

 

5. Kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden?

 

Ja. Die Restschuldbefreiung kann unter anderem versagt werden, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wenn er zum Beispiel seine pfändbaren Bezüge nicht abführt. Zudem muss ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

 

Darüber hinaus kann die Restschuldbefreiung unter anderem versagt werden, wenn sich der Schuldner vor der Stellung des Insolvenzantrags oder danach wegen einer Insolvenzstraftat strafbar gemacht hat und zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurde, oder in dem Insolvenzantrag falsche Angaben gemacht hat.

 

6. Bis zu welchem Zeitpunkt muss ein Versagungsantrag gestellt werden?

 

Ein Versagungsantrag kann bis zum Schlusstermin beim Insolvenzgericht gestellt werden oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Insolvenzverwalter Massearmut anzeigt.

 

7. Kann sich der Schuldner gegen einen Versagungsantrag zur Wehr setzen?

 

Der Schuldner kann sich gegen den Versagungsantrag mit der sofortigen Beschwerde zur Wehr setzen. Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann Ihnen hierbei zur Seite stehen.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder persönlich betroffen sein, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.