Kurzarbeit ist nicht nur in Zeiten von Corona ein Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vielmehr wird dieses Instrument auch in sonstigen Krisensituationen von Unternehmen relevant. Kommt ein Unternehmen in eine Krise, so versucht der Arbeitgeber nicht selten, Kosten durch Entlassungen von Arbeitnehmern einzusparen. Dem kann mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes begegnet werden, indem die Arbeitsverhältnisse fortgesetzt werden, der Arbeitgeber jedoch zugleich Kosten sparen kann.
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist hier in der Reduzierung frei und kann die Arbeitszeit auf bis zu 0 % reduzieren. Ist dies der Fall, so spricht man von der sogenannten „Kurzarbeit Null“. Entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit reduziert sich auch der Anspruch auf den Lohn.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber versicherungspflichtig angestellt sind. Somit fallen Minijobber auf 450,00 €-Basis, sowie Altersrentner aus dieser Regelung heraus.
Kurz gesagt, dient das Kurzarbeitergeld zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers. Zugleich dient es auch dem Schutz der Arbeitnehmer vor betriebsbedingten Kündigungen, die ansonsten in den meisten angeschlagenen Unternehmen die Alternative wären.
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung über die Kurzarbeit enthalten, so setzt Kurzarbeit eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Kurzarbeit voraus. Eine entsprechende Regelung kann sich auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Wie eben beschrieben, setzt die Kurzarbeit eine rechtliche Grundlage voraus und kann nicht einfach vom Arbeitgeber festgesetzt werden. Der Arbeitgeber kann bei Weigerung eines Arbeitnehmers nur versuchen, die Kurzarbeit mit Hilfe einer Änderungskündigung durchzusetzen. Der Arbeitnehmer sollte sich den Sinn der Kurzarbeit bewusst machen. Kurzarbeit dient in der Regel dazu, ein Unternehmen finanziell zu entlasten und somit am Markt zu halten. Wer sich in einer solchen Situation sträubt, sollte sich eventueller Konsequenzen bewusst sein.
Ist eine Vereinbarung über Kurzarbeit unwirksam, so bleibt es bei der ursprünglichen Regelung aus dem Arbeitsvertrag.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Differenz zwischen dem normalen Lohn und dem Lohn, den der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit erhält (Netto-Entgeltdifferenz). Bsp.: Ist die Arbeitszeit um 50 % reduziert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber 50 % seines Lohnes.
Von den nicht gezahlten weiteren 50 % erhält der Arbeitnehmer 60 % Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.
Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit für maximal zwölf Monate gezahlt. Der Zeitraum beginnt für jeden Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt. Der Bezugszeitraum kann auch unterbrochen werden, wenn bei dem Arbeitgeber kurzfristig mehr Arbeit zu leisten ist. Wird im Anschluss wieder Kurzarbeitergeld gewährt, verlängert sich der Bezugszeitraum entsprechend. Nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten und einer anschließenden neuen Beantragung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber entsteht der zwölfmonatige Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer weiterhin Urlaub beantragen. Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitnehmer daher grundsätzlich ihren Resturlaub aus den Vorjahren nehmen. Urlaub aus dem laufenden Jahr muss nicht vorab genommen werden. Der Jahresurlaub kann aber durch den Arbeitgeber entsprechend gekürzt werden, da die Arbeitnehmer auch weniger arbeiten.