Muss ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens eröffnet, so hat dies in der Regel auch unmittelbare Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Dies schließt meist einen Stellenabbau oder anderweitige arbeitsrechtliche Maßnahmen ein.
Wird umgekehrt über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so gibt es einige Punkte, die der Arbeitgeber zu beachten hat.
Bestehen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offene Lohnansprüche, so handelt es sich hierbei um Insolvenzforderungen. Diese können zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Hier gilt das gleiche wie unter 1. Wurde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Arbeitgeber eine Abfindungsregelung getroffen und wurde die Abfindung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgezahlt, so handelt es sich ebenfalls um eine Insolvenzforderung, die zur Insolvanztabelle angemeldet werden kann.
Insolvenzausfallgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und dient der finanziellen Absicherung der Arbeitnehmer für die ersten drei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierdurch sollen die Arbeitnehmer motiviert werden, auch während der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens den Arbeitgeber mit ihrer Arbeitskraft zu unterstützen.
Oft ist der später insolvente Arbeitgeber bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage, seine Mitarbeiter zu bezahlen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Arbeitslohn im Insolvenzeröffnungsverfahren vorfinanzieren zu lassen. Auf diese Weise können beispielsweise bestehende Aufträge fertig gestellt werden. Die in diesem Zeitraum gezahlten Beträge sind allerdings auf das Insolvenzausfallgeld anzurechnen.
Das kommt darauf an, ob der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nimmt. Ist dies der Fall, dann ja. Wenn nicht, nein.
Nein. Der Insolvenzverwalter ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die gesetzlichen Regelungen gebunden, insbesondere greift auch hier der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Allerdings kann er aufgrund der Insolvenz betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.
Ja. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitgeber anschreiben und sich den pfändbaren Anteil des Arbeitslohnes überweisen lassen.
Dies ist abhängig von der Höhe des Einkommens und davon, ob Unterhaltsverpflichtungen seitens des Arbeitnehmers bestehen. Einen Überblick hierüber gibt die Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird.
Ja. Hierfür muss er beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen und diesen begründen. Es müssen aber plausible Gründe, wie ein Mehrbedarf zur Deckung des Lebensunterhalts, sein. Lediglich mehr Geld für Urlaub oder ähnliches wird das Gericht nicht akzeptieren.