Insolvenz und Arbeitsrecht


Muss ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens eröffnet, so hat dies in der Regel auch unmittelbare Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Dies schließt meist einen Stellenabbau oder anderweitige arbeitsrechtliche Maßnahmen ein.

 

Wird umgekehrt über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so gibt es einige Punkte, die der Arbeitgeber zu beachten hat.

 

In diesem Zusammenhang stellen sich unter anderem folgende Fragen: 

  1. Was ist mit offenen Lohnforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
  2. Was passiert mit Vereinbarungen über eine Abfindung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Arbeitgeber geschlossen wurden?
  3. Was versteht man unter Insovenzausfallgeld und wann wird es gezahlt?
  4. Kann das Insolvenzausfallgeld auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt werden?
  5. Habe ich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung von Lohn?
  6. Kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nur wegen der Insolvenz einfach kündigen?
  7. Im Falle der Insolvenz des Arbeitnehmers, darf der Insolvenzverwalter einfach den pfändbaren Anteils des Arbeitslohns beim Arbeitgeber einziehen?
  8. Wie hoch ist der pfändbare Anteil am Arbeitslohn?
  9. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen, so dass ihm mehr von seinem Gehalt bleibt?

 

1. Was ist mit offenen Lohnforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

 

Bestehen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offene Lohnansprüche, so handelt es sich hierbei um Insolvenzforderungen. Diese können zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

 

2. Was passiert mit Vereinbarungen über eine Abfindung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Arbeitgeber geschlossen wurden?

 

Hier gilt das gleiche wie unter 1. Wurde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Arbeitgeber eine Abfindungsregelung getroffen und wurde die Abfindung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgezahlt, so handelt es sich ebenfalls um eine Insolvenzforderung, die zur Insolvanztabelle angemeldet werden kann.

 

3. Was versteht man unter Insovenzausfallgeld und wann wird es gezahlt?

 

Insolvenzausfallgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und dient der finanziellen Absicherung der Arbeitnehmer für die ersten drei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierdurch sollen die Arbeitnehmer motiviert werden, auch während der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens den Arbeitgeber mit ihrer Arbeitskraft zu unterstützen.

 

4. Kann das Insolvenzausfallgeld auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt werden?

 

Oft ist der später insolvente Arbeitgeber bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage, seine Mitarbeiter zu bezahlen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Arbeitslohn im Insolvenzeröffnungsverfahren vorfinanzieren zu lassen. Auf diese Weise können beispielsweise bestehende Aufträge fertig gestellt werden. Die in diesem Zeitraum gezahlten Beträge sind allerdings auf das Insolvenzausfallgeld anzurechnen.

 

5. Habe ich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung von Lohn?

 

Das kommt darauf an, ob der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nimmt. Ist dies der Fall, dann ja. Wenn nicht, nein.

 

6. Kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nur wegen der Insolvenz einfach kündigen?

 

Nein. Der Insolvenzverwalter ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die gesetzlichen Regelungen gebunden, insbesondere greift auch hier der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Allerdings kann er aufgrund der Insolvenz betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.

 

7. Im Falle der Insolvenz des Arbeitnehmers, darf der Insolvenzverwalter einfach den pfändbaren Anteil des Arbeitslohns beim Arbeitgeber einziehen?

 

Ja. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitgeber anschreiben und sich den pfändbaren Anteil des Arbeitslohnes überweisen lassen.

 

8. Wie hoch ist der pfändbare Anteil am Arbeitslohn?

 

Dies ist abhängig von der Höhe des Einkommens und davon, ob Unterhaltsverpflichtungen seitens des Arbeitnehmers bestehen. Einen Überblick hierüber gibt die Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird.

 

9. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen, so dass ihm mehr von seinem Gehalt bleibt?

 

Ja. Hierfür muss er beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen und diesen begründen. Es müssen aber plausible Gründe, wie ein Mehrbedarf zur Deckung des Lebensunterhalts, sein. Lediglich mehr Geld für Urlaub oder ähnliches wird das Gericht nicht akzeptieren.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder persönlich betroffen sein, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.