Kapitalgesellschaften (insb. die GmbH oder die AG) unterliegen einem Haftungsprivileg. Dritten gegenüber haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit diesem Haftungsprivileg gehen auf der anderen Seite verschärfte Haftungsregelungen für die Geschäftsführer und Gesellschafter einher, wenn die Gesellschaft in finanzielle Schieflage gerät.
Liegt bei einer Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH, UG oder AG) ein Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, besteht primär für die Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht. Die Geschäftsführer sind dann verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierfür steht ihnen ein Zeitfenster von maximal drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu.
Das Gleiche gilt für Gesellschafter. Dies aber nur dann, wenn die Kapitalgesellschaft führungslos ist, also keinen Geschäftsführer mehr hat oder zwar ein Geschäftsführer existiert, dieser aber nicht mehr auffindbar ist.
Die Geschäftsführerhaftung und Gesellschafterhaftung ist hier sehr streng.
Eine Antragspflicht gibt es für Personengesellschaften (bsp. oHG, GbR, KG) grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es bei der Gesellschaft keine natürliche Person gibt, die voll haftet. Dies ist beispielsweise bei der GmbH & Co. KG der Fall. Dann besteht auch bei der GmbH & Co. KG eine Antragspflicht mit entsprechender Geschäftsführerhaftung und eventueller Gesellschafterhaftung.
Unterlässt die Geschäftsführung der zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaft die Stellung eines Insolvenzantrags innerhalb von maximal drei Wochen ab Eintritt dieser Insolvenzgründe, so ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt.
Das gilt auch, soweit ein Insolvenzantrag zwar gestellt wurde, dieser jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Bei einer Ressortaufteilung wird die Geschäftsführung für die verschiedenen Bereiche des Unternehmens auf mehrere Köpfe innerhalb der Geschäftsführung verteilt. Nun könnte man meinen, die Insolvenzantragspflicht trifft nur den Ressortleiter, der beispielsweise die Verantwortung für die Finanzen trägt und entsprechende Einblicke in die Buchhaltung hat.
Dies ist jedoch falsch! Eine Insolvenzantragspflicht gilt für die Geschäftsführung insgesamt. Im Falle einer unterlassenen Antragstellung würden sich somit sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung strafbar machen, die Geschäftsführerhaftung greift dann voll.
Bei einer unterlassenen Insolvenzantragsstellung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wurde der Insolvenzantrag fahrlässig unterlassen, so droht ebenfalls eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, dürfen seitens der Gesellschaft grundsätzlich keine Zahlungen mehr erbracht werden. Dies dient dem Zweck, den Gläubigern das noch vorhandene Vermögen zu erhalten. Hiervon gibt es jedoch wenige nachfolgend dargestellte, aber nicht abschließende Ausnahmen.
Zahlungen, bei deren Unterlassen die Geschäftsführung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwirklichen würde, dürfen weiterhin erfolgen. Dies gilt beispielsweise für die Arbeitnehmersozialbeiträge. Nicht der Arbeitgeberanteil! Diesen hat die Geschäftsführung einzubehalten.
Auch Leistungen, für welche die Gesellschaft eine gleichwertige Gegenleistung erhält und die zugunsten der Gesellschaft verwertet werden kann, sind unproblematisch, da es hierbei lediglich zu einem Vermögenstausch kommt, der das Vermögen der Gesellschaft nicht schmälert.