Das Thema Abfindung wird immer dann relevant, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wird. Bei diesem Thema gibt es vermehrten Aufklärungsbedarf. Beispielsweise ist es keineswegs so, dass einem Arbeitnehmer in jedem Fall bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zusteht.
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine Ausnahme hierzu gilt dann, wenn es hierfür eine vertragliche Grundlage gibt. Abfindungsregelungen finden sich beispielsweise in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Auch können Abfindungsregelungen in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen vereinbart werden. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung direkt mit der Zahlung einer Abfindung verbinden.
Für all diese Regelungen gilt allerdings, dass es für die Zahlung einer Abfindung einer Vereinbarung bedarf.
Bei der Vereinbarung der Abfindungshöhe sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich frei. In der Regel wird jedoch ein halbes bis ein volles Brutto-Monatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbart.
Auf die Höhe der Abfindung haben neben der Erfolgsaussicht einer Kündigung unter anderem auch das Verhandlungsgeschick der jeweiligen Parteien Einfluss.
Eine Abfindung wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und ist daher kein Arbeitsentgelt. Daher fallen auf die Abfindung keine Sozialabgaben an. Allerdings unterliegt die Abfindung der Besteuerung.
Nein. Die Zahlung der Abfindung an sich hat auf eventuelle Arbeitslosengeldansprüche keinen Einfluss.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung geeinigt, wird die Auszahlung in der Regel nicht sofort, sondern erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Auszahlung findet daher oft erst zeitlich nach der Vereinbarung statt.
Stirbt nunmehr der Arbeitnehmer vor der Auszahlung der Abfindung, stellt sich die Frage, ob die Erben einen Anspruch auf die Abfindung haben. Dies ist davon abhängig, ob die Parteien eine entsprechende Regelung im Rahmen der Abfindungsvereinbarung geschlossen haben.
Haben die Parteien keine Vereinbarung geschlossen und stirbt der Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, so ist der Abfindungsanspruch noch nicht entstanden und die Erben gehen leer aus. Dieses Problem kann dadurch behoben werden, indem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Vereinbarung über die Abfindung vereinbaren, dass die Abfindung mit Unterzeichnung der jeweiligen Vereinbarung sofort entsteht und vererblich ist. Dass der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ist unproblematisch.