Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Teilzeitregelung gibt es viele Motive. Teilzeitverträge werden nicht nur vom Arbeitgeber vorgegeben. Es gibt mehrere Gründe, aufgrund derer auch Arbeitnehmer an einer Teilzeit-, anstatt einer Vollzeitstelle interessiert sind.
In diesem Zusammenhang stellen sich unter anderem folgende Fragen:
Wenn man den Begriff Teilzeit hört, kommt einem direkt der Gedanke, es muss sich um ein Arbeitsverhältnis handeln, in welchem die Arbeitszeit wesentlich reduziert ist. Dem ist aber nicht so. Von Teilzeit redet man allgemein dann, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer 40 Wochenstunden beträgt und die der Teilzeitkraft 39 Wochenstunden.
Unter den Begriff der Teilzeitbeschäftigten fallen auch Minijobber.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Gewährung von Teilzeit, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Teilzeitkräfte werden nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geschützt. Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz soll die Teilzeit gefördert und die Teilzeitbeschäftigten vor Diskriminierung geschützt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zu Gunsten der Teilzeitbeschäftigten sind zwingend. Von Ihnen kann weder durch Arbeitsvertrag, noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abgewichen werden.
Arbeit auf Abruf ist eine sehr flexible Variante der Teilzeit. Hierbei hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem wechselnden Arbeitsanfall im Betrieb zu erbringen. Das heißt, die wöchentliche Arbeitszeit kann sich wochenweise ändern.
Durch Arbeit auf Abruf wird der Arbeitnehmerschutz teilweise aufgeweicht. Normalerweise gilt im Arbeitsrecht, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trägt. Der Arbeitnehmer muss nur seine Arbeitskraft anbieten. Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine Arbeit, wirkt sich das grundsätzlich nicht auf den vollen Lohnanspruch des Arbeitnehmers aus.
Bei Arbeit auf Abruf ist das anders. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einer Regelung über Arbeit auf Abruf geschlossen, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Bedarfsfall einsetzen und muss nur für dieses Zeiten Lohn zahlen.
Bei der Arbeit auf Abruf gibt es gesetzliche Schutzvorschriften, die der Arbeitgeber bei der Anordnung von Arbeit auf Abruf einzuhalten hat.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schließt eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern in Teilzeit nicht grundsätzlich aus, schränkt diese jedoch dahingehend ein, dass es für eine Schlechterstellung eines sachlichen Grundes bedarf. Als zulässig wurden beispielsweise folgende Schlechterstellungen erachtet:
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