Werdende Mütter und Mütter unterstehen im Arbeitsrecht einem besonderen Schutz. Viele Regeln die für „normale“ Arbeitnehmerinnen gelten, sind zu ihren Gunsten entweder gar nicht oder nur in stark modifizierter Form anwendbar. Das meiste ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind. Hierunter fallen nicht nur die klassischen Angestellten, sondern zum Beispiel auch Auszubildende und Fremdgeschäftsführerinnen.
Das Mutterschutzgesetz spricht davon, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den berechneten Entbindungstermin informiert werden soll, sobald die Frau von der Schwangerschaft weiß. Da es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt, muss dies allerdings nicht sofort geschehen.
Wird der Arbeitgeber hierüber informiert, so hat er seinerseits das Recht, einen Nachweis über die Schwangerschaft zu verlangen. Hierzu kann er beispielsweise ein Attest vom Arzt fordern.
Ja. Weder haben die Probezeit, die Größe des Betriebs, noch eine Befristung Einfluss auf das Mutterschutzgesetz. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Ein Beschäftigungsverbot gilt in den letzten sechs Wochen vor der Geburt des Kindes. In diesem Zeitraum darf die Schwangere keinesfalls beschäftigt werden. Gegebenenfalls ist dieser Zeitraum nicht ausreichend. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Schwangere ein entsprechendes Attest vom Arzt vorlegt, aus dem sich ein individuelles Beschäftigungsverbot ergeben kann. Dies ist beispielsweise bei Komplikationen während der Schwangerschaft der Fall oder wenn sich die jeweilige Arbeitssituation negativ auf die Schwangerschaft auswirken kann.
Für die Zeit nach der Geburt kann für die Mutter ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot gelten, soweit die junge Mutter ein ärztliches Attest vorlegen kann, aus welchem sich ergibt, dass sie nicht voll leistungsfähig ist.
Auch was die Arbeitsbedingungen angeht, werden Schwangere besonders geschützt.
So dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder von Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sind. Auch allzu große Hitze, Kälte oder Nässe ist zu vermeiden, ebenso zu massive Erschütterungen oder Vibrationen und zu großer Lärm.
Hier sollte unverzüglich mit dem Arbeitgeber Rücksprache gehalten und auf den Gefährdungsumstand hingewiesen werden. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann ein Arzt bei ernsthaften Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ja. Nach dem Mutterschutzgesetz greift zu Gunsten der Schwangeren ein besonderer Kündigungsschutz. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Kündigung gegenüber einer Frau
rechtlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bzw. die Entbindung bzw. die Fehlgeburt bekannt war.
War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bzw. die Entbindung bzw. die Fehlgeburt) nicht bekannt, dann kann die gekündigte Arbeitnehmerin ihm dies nachträglich mitteilen, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung. Auch in diesem Fall ist die Kündigung unzulässig.
Aber auch das Überschreiten der Zweiwochenfrist für die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft bzw. Niederkunft ist unproblematisch, wenn dies auf einem von der Arbeitnehmerin nicht "zu vertretenden" Grund beruht und wenn diese Mitteilung dann unverzüglich nachgeholt wird.