Vertretung Insolvenz Gläubiger im Insolvenzverfahren


Für die meisten Gläubiger ist es zunächst ein Schock, wenn sie erfahren, dass einer ihrer Vertragspartner in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder bereits insolvent ist. In Gedanken sehen sie sich bereits mit Zahlungsausfällen und damit einhergehenden Problemen konfrontiert. Gerade jetzt gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Das Insolvenzrecht kennt verschiedene Arten von Gläubigern, die auch mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sind. Auch wissen viele Gläubiger gar nicht, dass sie eventuell Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter haben können und somit privilegiert sind.

 

In diesem Zusammenhang stellen sich unter anderem folgende Fragen: 

  1. Welche Arten von Gläubigern gibt es im laufenden Insolvenzverfahren? 
  2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde Klage gegen den Schuldner wegen einer Forderung eingereicht. Was geschieht mit der Klage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
  3. Können Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens Ansprüche vollstrecken?
  4. Können Gläubiger Dritte wegen Ansprüchen gegen Insolvenzschuldner in die Haftung nehmen?
  5. Welche Rechte haben die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens? 

 

1. Welche Arten von Gläubigern gibt es im laufenden Insolvenzverfahren?

 

Das Insolvenzrecht kennt die folgenden fünf Arten von Gläubigern: 

  • Insolvenzgläubiger
  • Absonderungsgläubiger
  • Aussonderungsgläubiger
  • Massegläubiger
  • nachrangige Insolvenzgläubiger 

Bei den Insolvenzgläubigern handelt es sich um die Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und diese Forderung nach der Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Diese Gläubiger werden in der Regel nur quotal an der Insolvenzmasse beteiligt.

 

Absonderungsgläubiger sind ebenfalls Insolvenzgläubiger. Der Unterschied zu den „normalen“ Insolvenzgläubigern liegt allerdings darin, dass diese Gläubiger besonders gesichert sind. Beispielsweise haben sich diese Gläubiger ihre Forderungen durch bestimmte Rechte abgesichert, wie beispielsweise durch Sicherungsübereignung oder Pfandrechte. Diese können ihre Forderung durch Verwertung der Gegenstände geltend machen. Sollten sie durch die Verwertung nicht vollständig befriedigt werden, so können sie den offenen Betrag zur Tabelle anmelden.

 

Aussonderungsgläubiger sind Gläubiger, die einen Herausgabeanspruch von Gegenständen gegen den Insolvenzschuldner haben. Es handelt sich hierbei in der Regel um Eigentümer von Gegenständen, die dem Schuldner diese Waren nur zur zeitlichen Nutzung überlassen haben (wie beispielsweise der Vermietung) oder Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben. Diese Gläubiger können diese Gegenstände herausverlangen und nehmen dann nicht weiter am Insolvenzverfahren teil.

 

Massegläubiger sind Gläubiger, die aufgrund einer Handlung des Insolvenzverwalter einen Anspruch direkt gegen die Insolvenzmasse haben. Sie werden nicht quotal beteiligt, sondern sollen zu 100 % befriedigt werden.

 

Bei den nachrangigen Insolvenzgläubigern handelt es sich um Insolvenzgläubiger, die nur dann befriedigt werden, wenn alle anderen Gläubiger vor ihnen zu 100 % befriedigt worden sind. Dies sind meist Forderungen aus Zinsen ab der Eröffnung des Verfahrens, Bußgelder, etc. Da eine 100 %-ige Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger in der Regel nie erfolgt, gehen die Gläubiger dieser Forderungen meist leer aus.

 

2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde Klage gegen den Schuldner wegen einer Forderung eingereicht. Was geschieht mit der Klage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

 

Hat ein Insolvenzgläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Klage gegen den Schuldner erhoben, so wird das Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, bis der Insolvenzverwalter das Klageverfahren wieder aufnimmt oder die Aufnahme ablehnt.

 

Nimmt er das Klageverfahren wieder auf, so gebührt der Insolvenzmasse das, was Gegenstand des Rechtsstreits war, wenn der Insolvenzverwalter am Ende gewinnt. Verliert der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit, so hat er die angefallenen Gerichtskosten aus der Masse zu begleichen.

 

Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme der Klage ab, so kann der Schuldner das Verfahren weiter führen. Der Gegenstand dieses Klageverfahrens ist dann nicht mehr vom Insolvenzverfahren erfasst.

 

3. Können Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens vollstrecken?

 

Nein. Während des Insolvenzverfahrens besteht ein Vollstreckungsverbot. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ist gerade Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens.

 

4. Können Gläubiger Dritte wegen Ansprüchen gegen Insolvenzschuldner in die Haftung nehmen?

 

Grundsätzlich ja. Der Klassiker ist die Bürgschaft. Hat sich ein Dritter für Forderungen gegen den Insolvenzschuldner verbürgt, so können die Gläubiger gegen diesen Bürgen vorgehen. Das Insolvenzverfahren beeinträchtigt diese Möglichkeit normalerweise nicht.

 

5. Welche Rechte haben die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

 

Während des laufenden Insolvenzverfahrens stehen den Insolvenzgläubigern mehrere Rechte zu. Einige wichtige werden nachfolgend beispielhaft dargestellt.

 

Zum einen können sie ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Nach der Anmeldung prüft der Insolvenzverwalter die jeweilige Forderung auf ihre Berechtigung. Ist die Forderung berechtigt, so wird die Forderung zur Tabelle hinzugezogen und der Insolvenzgläubiger wird quotal an der Insolvenzmasse beteiligt. Lehnt der Insolvenzverwalter die Forderung ab, so kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung der Forderung erheben.

 

Zum anderen werden mehrmals Gläubigerversammlungen abgehalten, in denen die Gläubiger über das Verfahren informiert werden.

 

Auch können die Gläubiger Versagungsanträge beim Insolvenzgericht, bspw. dem Insolvenzgericht Frankfurt am Main, stellen, wenn sie meinen, der Schuldner hat gegen eine insolvenzrechtliche Regelung verstoßen und er habe die Restschuldbefreiung nicht verdient.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder persönlich betroffen sein, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.