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Löschung des Schufa-Eintrags über die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten statt nach 3 Jahren? Vorlage vor den EuGH

Die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners, also die Befreiung der Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern, ist das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens aus Schuldnersicht. Hat man diese Hürde gemeistert, bedeutet dies in vielen Fällen jedoch nicht, dass sich im Anschluss alles wieder so einfach machen lässt, wie vor dem Insolvenzverfahren. Grund hierfür ist die Eintragung der Restschuldbefreiung in den Wirtschaftsauskunfteien, allen voran der Schufa. 

 

Will der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung neue Verträge abschließen (zum Beispiel Mietvertrag, Mobilfunkvertrag, Darlehensvertrag), so wird ihm dies häufig, aufgrund des Eintrags, nicht möglich sein.

 

Nach der bisherigen Praxis erfolgte die Löschung der Eintragung über die Restschuldbefreiung erst drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Dies gilt jedenfalls für die Eintragungen bei dem Wirtschaftsauskunfteien, wie der Schufa. In den behördlichen Schuldnerverzeichnissen, allen voran den Insolvenzbekanntmachungen (www.Insolvenzbekanntmachungen.de) werden die Eintragungen sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.

 

Mit seinem Urteil vom 02.07.2021 (17 U 15/21) hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein als erstes Oberlandesgericht entschieden, dass eine Speicherfrist über die sechs Monate hinaus unzulässig ist. Dies wurde damit begründet, dass dem Schuldner (im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger) ein Löschungsanspruch gegen die Wirtschaftsauskunftei gemäß § 17 Abs.1 lit. d) DSGVO zustand, da die Interessen des Klägers an der Löschung der Daten das Interesse der Beklagten, an der Speicherung der Daten, überwiegen.

 

Diese Rechtsauffassung wird jedoch nicht von allen Gerichten geteilt. Zweifel an der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein hegte insbesondere das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Mit Beschluss vom 31.01.2022 (6 K 1052/21) setzte das VG Wiesbaden das dortige Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vor, ob die, bei privaten Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten, zu löschen sind, wenn auch die Speicherfrist für die öffentlichen Register (sechs Monate) abgelaufen ist.

 

Eine Entscheidung des EuGH steht derzeit noch aus.

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Insolvenzrecht:

 

Die Entscheidung des EuGH wird mit großem Interesse erwartet, da sie erhebliche Auswirkungen für den Abschluss von einer Vielzahl von Verträgen und den Wirtschaftskreislauf insgesamt haben wird. Für den ehemaligen Schuldner wäre eine Löschungspflicht nach sechs Monaten selbstredend vorteilhaft, da ihm nach den sechs Monaten wieder die Möglichkeit eingeräumt wird, umfangreich am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Dass die Wirtschaft mit einer Reduzierung der Löschfristen einverstanden wäre, darf hingegen bezweifelt werden.