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Fristlose Kündigung wegen Drohung gegen Vorgesetzten

Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Der Kläger äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: "Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich." Der Kläger erhielt am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Gegen seine fristlose Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage.

 

Mit Urteil vom 04.11.2021 (5 Ca 254/21) wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. 

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:

 

Das Urteil bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Kommentierung. Dass die Bedrohung eines Vorgesetzten mit einer Gefahr für Leib und Leben zur fristlosen Kündigung führen kann, sollte jedem klar sein. Maßgeblich war in dem vorliegendem Fall, dass nach Überzeugung des Arbeitsgerichts die Drohung absolut ernst gemeint und nicht nur aus Frust so daher gesagt war.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann somit noch ein Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht Köln einlegen.