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(Un)Pfändbarkeit der Corona-Sonderzahlungen

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 25.08.2022 (8 AZR 14/22) zur Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung geäußert.

 

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte, die sich zu diesem Zeitpunkt im Insolvenzverfahren befindet (im Folgenden Schuldnerin), und die bei dem Beklagen als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn i.H.v. 1.350,00 Euro brutto und Sonntagszuschlägen i.H.v. 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie i.H.v. 400,00 Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag i.H.v. 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags i.H.v. 182,99 Euro netto auf.

 

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte CoronaPrämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.

 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des BAG keinen Erfolg. Die Klägerin hat - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO somit nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO.

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung wieder einmal für Rechtssicherheit in dem Sinne gesorgt, dass Corona-Sonderzahlungen nunmehr auch außerhalb der Pflegeberufe unpfändbar sind, solange sie als Erschwerniszulage gezahlt werden. Wann dies der Fall ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.