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Fristlose Kündigung bei Entwendung von Desinfektionsmittel

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat  mit Urteil vom 14.01.2021 (5 Sa 483/20) entschieden, dass die Entwendung einer Ein-Liter-Flasche Desinfektionsmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die außerordentliche Kündigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Entzieht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen dringend benötigtes Desinfektionsmittel mit dem Wissen, dass dieses aufgrund der Pandemie schwer zu beschaffen ist, kann er nicht mehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten lediglich mit einer Abmahnung oder einer fristgerechten Kündigung ahnden wird.

 

Auch der geringe Wert des Desinfektionsmittels steht dem nicht entgegen, da es auch in diesem Fall zu einem vollständigen Vertrauensbruch führen kann, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das LAG hielt auch eine vorausgehende Abmahnung nicht für notwendig. Dies wird damit begründet, dass ein Arbeitnehmer, der in Zeiten einer Pandemie dringend benötigtes Desinfektionsmittel dem Zugriff seines Arbeitgebers und seiner Arbeitskollegen entzieht, obwohl er weiß, dass dieses Desinfektionsmittel schwer zu beschaffen ist, nicht damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten lediglich mit einer Abmahnung oder einer fristgerechten Kündigung ahnden wird. 

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:

 

Das Urteil zeigt, dass auch aus Sicht eines Arbeitnehmers geringer Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten im laufenden Arbeitsverhältnis zu einer fristlosen Kündigung führen können. Auch wenn der finanzielle Schaden bei der Entwendung einer Flasche mit Desinfektionsmittel gering ist, kann hierdurch das Vertrauensverhältnis zerstört sein. Dass der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber 16 Jahre beschäftigt war, konnte ihm am Ende auch nicht helfen. Arbeitnehmer sollten sich daher im Klaren sein, dass jeder Diebstahl, unabhängig vom Wert des Gegenstands, zu einer fristlosen Kündigung führen kann.