Der Kläger war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Ab Mitte 2016 war er aufgrund eines Bandscheibenleidens durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Gemäß der Betriebsordnung war der Kläger verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
In der ersten Jahreshälfte 2017 verstieß er insgesamt dreimal gegen seine Anzeigepflichten gemäß § 5 Abs.1 EFZG, indem er die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich, sondern jeweils erst nach Beginn einer vom Arzt bescheinigten weiteren Arbeitsunfähigkeit anzeigte. Der Arbeitgeber mahnte dieses Verhalten zweimal ab und sprach nach dem dritten Pflichtverstoß - im August 2017 - die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung aus. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Mit Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 619/19, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten berechtigt war und wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein Arbeitnehmer nach langer Krankheit seine Tätigkeit im Anschluss an den bescheinigten Zeitraum wieder aufnimmt. Bleibt er jedoch unentschuldigt der Arbeit fern, führt dies zu einer Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies ist besonders schwerwiegend, wenn der Arbeitnehmer bereits mehrfach abgemahnt, der Arbeitnehmer aber trotzdem die weiteren Fehlzeiten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Die verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung war rechtmäßig.
Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:
Mit seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal klargestellt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Krankmeldung unverzüglich ihrem Arbeitgeber anzuzeigen damit dieser zeitnah reagieren kann. Dies gilt nicht nur bei der Ersterkrankung, sondern auch bei Folgeerkrankungen. Ein Verstoß hiergegen kann somit arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.