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Kollegen auf Toilette eingesperrt - Fristlose Kündigung!

Der Kläger war bei der Beklagten seit über einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Mit seinem Kollegen im Lager geriet der Kläger des Öfteren in Streit. Als sich der Kollege des Klägers eines Tages auf der Toilette befand, schob der Kläger heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, so dass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn unter der Toilettentür heraus. Der Kläger ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt,. Der Kollege des Klägers konnte sich aus dieser Situation nur mittels Tritt gegen die Toilettentür befreien, wobei diese beschädigt wurde. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 18.06.2020 fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

 

Mit Urteil vom 11.02.2021, 5 Ca 1397/20, wies das ArbG Siegburg die Klage ab. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Arbeitsgerichts darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei der Beklagten ebenfalls nicht zuzumuten.

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:

 

Das Arbeitsgericht sieht in dem Einsperren des Kollegen eine Freiheitsberaubung und somit einen fristlosen Kündigungsgrund.  Arbeitnehmer sollten daher bei Konflikten mit Kollegen das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen und sich nicht von Kurzschlusshandlungen zu unüberlegten Maßnahmen hinreißen lassen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich aber wie immer um eine Einzelfallentscheidung, die nicht pauschal auf andere Sachverhalte übertragen werden kann. Im Rahmen einer fristlosen Kündigung kommt es immer auf eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers, am Bestand des Arbeitsverhältnis und den Interessen des Arbeitgebers, an deren Beendigung, an.