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Kein Widerrufsrecht bei Bürgschaften

Die Klägerin, eine Bank, gewährte der K. GmbH mit Vertrag vom 22.12.2015 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 300.000 € zu einem Zinssatz in Höhe von 7,5 % per anno ein. Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der GmbH.  Der Beklagte übernahm zu Gunsten der Bank eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 170.000 €, die sämtliche Ansprüche aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete der Beklagte am 22.12.2015 in den Geschäftsräumen der K. GmbH.  Über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt.

 

Nachdem über das Vermögen der K. GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde kündigte die Bank den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 26.04.2016 fristlos und stellte einen Saldo in Höhe von ca. 300.000 € fällig. Mit Schreiben vom 01.06.2016 forderte sie den Beklagten aus der Bürgschaft zur Zahlung dieses Betrag nebst Zinsen bis zum 29.06.2016 auf. Mit Schreiben vom 21.09.2016 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Widerruf der Bürgschaftserklärung unter anderem mit der Begründung, der Beklagte wurde als Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt.

 

Das Landgericht gab der Klage der Klägerin in Höhe von 170.000 € zzgl. Zinsen in erster Instanz statt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein, der das Oberlandesgericht auch statt gab.

 

Mit Urteil vom 22.09.2020 (XI ZR 219/19) hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgericht auf und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. In seiner Begründung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass Bürgschaftsverträge seit der Neufassung der §§ 312 ff BGB ab dem 13.06.2014 nicht mehr in den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen oder bei Fernabsatzgeschäften fallen. Der Bundesgerichtshof begründet dies insbesondere damit, dass aufgrund der Neuregelung eine "entgeltliche Leistung des Unternehmers" vorliegen muss, an der es bei einem den Bürgen einseitig verpflichtenden Bürgschaftsvertrag fehle.   

 

Hinweis für die Praxis Anwalt Zivilrecht:

 

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung eine in der Rechtsprechung höchst umstrittene Frage geklärt, ob ein Widerrufsrecht bei Bürgschaften besteht. Die Entscheidung betrifft solche Bürgschaftsverträge, die seit dem 13.06.2014 abgeschlossen wurde.  Es besteht kein Widerrufsrecht bei Bürgschaften, auch wenn diese außerhalb der Geschäftsräume der Bürgschaftsgläubigerin geschlossen wurden.